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01.01.2007 - 30.06.2009
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747.321.7

Verordnung
über die schweizerischen Jachten zur See

(Jachtenverordnung)1

vom 15. März 1971 (Stand am 15. März 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Seeschifffahrtsgesetzes
vom 23. September 19532,3

verordnet:

2 SR 747.30

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

Eintragung schweizerischer Jachten zur See

Schweizerische Jachten

Art. 1

1 Schweizerische Jachten zur See sind Sport- und Vergnügungsschiffe, die im Schweizerischen Jachtregister eingetragen sind.

2 Einziger Registerhafen der schweizerischen Jachten ist Basel.

3 Schweizerische Jachten führen die Schweizer Flagge gemäss Artikel 3 des Seeschifffahrtsgesetzes. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann Eigentümern, die Mitglieder nautischer Vereine schweizerischen Charakters sind, gestatten, die Schweizer Flagge für Jachten mit einem Vereinsemblem zu ergänzen, sofern dadurch keine Verwechslung mit einer ausländischen Flagge entsteht.

Schweizerisches Jachtregister

Art. 2 Behörden

1 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt führt das Schweizerische Jachtregister.

2 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.4

3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann Ausführungsvorschriften und Weisungen für die Einrichtung und Führung des Schweizerischen Jachtregisters erlassen.

4 Fassung gemäss Ziff. II 75 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 3 Inhalt

1 Jede in das Schweizerische Jachtregister aufgenommene Jacht erhält ein besonderes Blatt und eine Ordnungsnummer.

2 Auf dem Registerblatt werden eingetragen:

a.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnsitz des Eigentümers und bei Vereinen Name und Sitz des Vereins;
b.
Name der Jacht;
c.
Zeit und Ort des Baues und Name des Erbauers der Jacht;
d.5
Länge, Breite, Tiefgang oder Seitenhöhe und Verdrängung der Jacht;
e.
Gattung und Baustoff der Jacht;
f.
bei Segeljachten die Segelfläche am Wind und die Anzahl der Masten, bei Jachten mit mechanischer Antriebskraft Anzahl, Art und Leistung der Motoren;
g.
bei Jachten, die mit Radiotelephonie ausgerüstet sind, das Rufzeichen.

3 Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist vom Eigentümer der Jacht dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt unverzüglich zu melden. Artikel 149 des Seeschifffahrtsgesetzes findet sinngemäss Anwendung.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1976, in Kraft seit 15. Okt. 1976 (AS 1976 1893).

Art. 4 Wirkung der Eintragung

1 Für eingetragene Jachten gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 4, 7, 14 Absätze 2 und 3, 15 und 16 und die weiteren in dieser Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19566 für diese Anwendung sind schweizerische Jachten den schweizerischen Seeschiffen gleichgestellt.

2 Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister berührt nur ihre Staatsangehörigkeit und ist ohne Einfluss auf das Eigentum und andere dingliche Rechte an der Jacht.

Voraussetzungen für die Eintragung

Art. 5 Im Allgemeinen

1 In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden:

a.
die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können;
b.
für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind;
c.
die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind.

27

3-58

7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983 (AS 1983 1385). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

Art. 6 Staatsangehörigkeit

1 Die Eigentümer einer schweizerischen Jacht müssen Schweizerbürger sein oder ein schweizerischer Verein, der die Förderung der Sport- und Vergnügungsschifffahrt bezweckt. Ist der Eigentümer Doppelbürger, so kann er seine Jacht nicht eintragen lassen, sofern er im Staat seines andern Bürgerrechts Wohnsitz hat.

2 Ein Verein ist schweizerisch im Sinne dieser Verordnung, wenn er nach den Artikeln 60 und 61 des Zivilgesetzbuches9 gegründet und im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist und wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sowie alle Mitglieder des Vorstands oder anderer Vereinsorgane in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sind und wenn ferner keine Gefahr besteht, dass der massgebliche Einfluss auf den Verein von ausländischen Mitgliedern ausgeübt werden kann.

3 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann verlangen, dass sich die Eigentümer über die Art der Finanzierung des Erwerbs und des Betriebs der Jacht ausweisen.

4 Der Eigentümer hat schriftlich zu erklären, dass er keinen ausländischen Einfluss auf die Jacht verdeckt oder verheimlicht.

Art. 7 Seetüchtigkeit

1 Die Jacht muss für die Fahrt auf See geeignet, entsprechend gebaut und ausgerüstet sein. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann eine Bescheinigung über die Seetüchtigkeit durch eine Behörde oder anerkannte Organisation verlangen. Es erlässt, nach Anhören der beteiligten Kreise, Richtlinien für die Ausrüstung der Jachten, die mindestens den Anforderungen entsprechen müssen, die für Sport- und Vergnügungsschiffe auf schweizerischen Binnengewässern vorgeschrieben sind.

2 Für das Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen gelten die Vorschriften des Fernmelderechts.10

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

Art. 8 Haftpflichtversicherung

1 Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat bei einer vom Bundesrat zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung für seine Jacht abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, welche seine Haftung aus der Führung und dem Betrieb der Jacht deckt.

2 Die Versicherung hat die Haftpflicht des Eigentümers und des Schiffsführers sowie der Personen, für die der Eigentümer verantwortlich ist, zu decken.

3 Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:

a.
Ansprüche des Eigentümers gegen die Personen, für die er verantwortlich ist;
b.
Ansprüche des Ehegatten, der Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister des Eigentümers und des Schiffsführers.

4 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zu folgenden Beträgen decken:

a.
soweit eine gesetzliche Begrenzung der Haftung besteht, bis zu dieser Haftungsgrenze;
b.11
in den übrigen Fällen: 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

Art. 9 Name der Jacht

1 Jede schweizerische Jacht trägt einen Namen, der in üblicher Form sichtbar an der Jacht anzubringen ist.

2 Der Name einer Jacht hat sich von den Namen schweizerischer Seeschiffe und anderen Jachten deutlich zu unterscheiden, sofern es sich nicht um Schiffe des gleichen Eigentümers handelt.

3 Der Name des Registerhafens ist an der Jacht in einer der drei schweizerischen Amtssprachen (Basel, Bâle, Basilea) anzubringen.

Art. 10 Verfahren

1 Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Eigentümers gegen Bezahlung der Gebühren.

2 Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 3 enthalten.

3 Der Anmeldung sind beizulegen:

a.
für natürliche Personen: der Heimatschein oder Reisepass des Eigentümers;
b.
für Vereine: die Statuten, der Handelsregisterauszug, das Mitgliederverzeichnis mit Angabe von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, das Verzeichnis der Vereinsorgane mit Angabe von Heimatort und Wohnsitz;
c.
der Eigentumsnachweis;
d.
der Nachweis, dass die Jacht, falls sie bereits in einem ausländischen öffentlichen Register eingetragen war, dort gestrichen ist oder dass die Streichung im Zeitpunkt der Eintragung in das Schweizerische Jachtregister erfolgen wird;
e.
die schriftliche Erklärung des Eigentümers, dass er die Eintragung der Jacht in einem ausländischen öffentlichen Register weder beantragt hat noch beantragen wird;
f.
die schriftliche Erklärung des Eigentümers, dass er die Jacht gemäss Artikel 7 dieser Verordnung ausgerüstet hat und dass diese Ausrüstung in tadellosem Zustand erhalten bleibt;
g.
die Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung;
h.
die Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung.

Schweizerischer Flaggenschein

Art. 11 Ausstellung und Inhalt

1 Nach der Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister stellt das Schweizerische Seeschifffahrtsamt dem Eigentümer der Jacht einen schweizerischen Flaggenschein aus, dessen Form und Inhalt es bestimmt.

2 Der Flaggenschein, der ständig an Bord der Jacht mitzuführen ist, beurkundet, dass die Jacht zur Führung der Schweizer Flagge berechtigt und verpflichtet ist.

3 Der Flaggenschein dient zur Kennzeichnung der Jacht und enthält die Angaben nach Artikel 3, den Registerhafen und gegebenenfalls die Ermächtigung nach Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

Art. 12 Gültigkeitsdauer

1 Die Gültigkeitsdauer des Flaggenscheines beträgt drei Jahre.

2 Solange die Bedingungen für die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister erfüllt sind, wird der Flaggenschein je nach den Umständen verlängert, geändert oder ersetzt. Die Bestimmungen der Absätze 2, 3 (Satz 1) und 4 des Artikels 43 des Seeschifffahrtsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

3 Der Flaggenschein verliert seine Gültigkeit und ist unverzüglich dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt oder dem nächsten schweizerischen Konsulat zurückzugeben, wenn die Jacht im Schweizerischen Jachtregister gestrichen wird. Artikel 147 des Seeschifffahrtsgesetzes findet Anwendung.

Schweizerische Flaggenbestätigung12

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

Art. 12a13

1 Die Schweizerische Flaggenbestätigung beurkundet, dass ein nicht seetüchtiges Boot zur Führung der Schweizer Flagge berechtigt und verpflichtet ist.

2 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt stellt auf Antrag des Bootseigentümers eine Flaggenbestätigung aus, wenn:

a.
der Eigentümer die Vorschriften über die Staatsangehörigkeit erfüllt;
b.
das Boot die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schweizerische Jachtregister nicht erfüllt; und
c.
das Boot:
1.
nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197514 über die Binnenschifffahrt in einem Register in der Schweiz eingetragen ist und einen gültigen Schiffsausweis besitzt, oder
2.
sich dauernd im Ausland befindet und ein geeignetes Sicherheitszeugnis besitzt.

3 Die Vorschriften über die Jachten sind auf die Boote mit Flaggenbestätigung sinngemäss anwendbar.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

14 SR 747.201

Streichung des Schiffes

Art. 13 Im Einzelfalle

1 Die Jacht wird auf Antrag des Eigentümers im Schweizerischen Jachtregister gestrichen. Der Eigentümer hat die Streichung unverzüglich zu beantragen und den Flaggenschein zurückzugeben, wenn er die Jacht veräussert, wenn sie seiner Verfügungsgewalt dauernd entzogen wird oder wenn sie dauernd seeuntüchtig wird.15

2 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt verfügt die Streichung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister, wenn

a.
die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind;
b.
es sich herausstellt, dass der Eigentümer unwahre Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
c.
der Eigentümer die Streichung in den Fällen von Absatz 1 nicht beantragt hat.

3 Es kann ferner die Streichung verfügen, wenn

a.
die Änderung einer meldepflichtigen Tatsache nicht gemeldet worden ist;
b.
der Eigentümer oder der Schiffsführer Vorschriften dieser Verordnung oder der als anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes oder der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195616 wiederholt oder gröblich verletzt hat oder wenn eine Handlung, die das schweizerische Landesinteresse verletzt, begangen worden ist.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

16 SR 747.301

Art. 14 Infolge ausserordentlicher Massnahmen

Die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und 145 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes finden auf schweizerische Jachten Anwendung. Abgesehen von Massnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 kann der Bundesrat auch das Schweizerische Jachtregister schliessen und die Streichung der eingetragenen Jachten anordnen.

Der Betrieb schweizerischer Jachten zur See

Der Eigentümer

Art. 15 Haftung

1 Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht ist gleichzeitig ihr Reeder im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, und wo die anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes vom Reeder sprechen, gelten sie auch sinngemäss für den Eigentümer einer Jacht.

2 Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht haftet gemäss den Bestimmungen der Artikel 48, 49 und 121 des Seeschifffahrtsgesetzes und den Artikeln 41 ff. des Obligationenrechts17, jedoch ist für die Berechnung des Höchstbetrages seiner Haftung in jedem Fall ein Raumgehalt von mindestens 300 Bruttoregistertonnen zugrundezulegen. Für das Verfahren zur Beschränkung der Haftung finden die Artikel 45-62 und 70-72 der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195618 Anwendung.

Art. 16 Betrieb und Führung des Schiffes

1 Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat sie entweder selber zu führen oder die Führung einem Schiffsführer anzuvertrauen. Insbesondere hat ein Verein einen verantwortlichen Schiffsführer zu bezeichnen. Die Bezeichnung eines Ausländers als Schiffsführer ist nur zulässig, wenn dies keiner Umgehung der Vorschriften über die Staatsangehörigkeit gleichkommt.

2 Die den Kapitän eines Seeschiffes betreffenden Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes, die auf schweizerische Jachten Anwendung finden, gelten für deren Schiffsführer und für den Eigentümer, wenn dieser das Schiff selber führt oder keinen Schiffsführer bezeichnet hat.

3 Die Bestimmungen der von der Schweiz ratifizierten oder als anwendbar erklärten internationalen Übereinkommen, Regeln und Gebräuche der Seeschifffahrt gelten für die Führung und den Betrieb einer schweizerischen Jacht, soweit sie auch auf solche Schiffe Anwendung finden.

Art. 18 Benützung durch Dritte19

1 Eine schweizerische Jacht kann Dritten ausnahmsweise zur Benützung überlassen werden, sofern dies keiner Umgehung der Vorschriften über die Staatsangehörigkeit des Eigentümers gleichkommt. Das gewerbsmässige Überlassen ist verboten.20

2 Der Eigentümer bleibt für den Betrieb der Jacht verantwortlich. Er haftet nach den Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und dieser Verordnung.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

20 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1892).

Der Schiffsführer

Art. 19 Fähigkeitsausweis

1 Jeder Schiffsführer einer schweizerischen Jacht bedarf für deren Führung eines Fähigkeitsausweises.

2 Die Prüfung muss vor einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt als Prüfungsstelle anerkannten nautischen Vereinigung oder Seefahrtsschule abgelegt werden.21

3 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt regelt die Prüfung der Schiffsführer sowie die Anerkennung der Prüfungsstellen.22

4 Die Ausstellung des Fähigkeitsausweises erfolgt nach bestandener Prüfung durch die Prüfungsstelle. Eine Prüfungsstelle hat die Prüfungen für Mitglieder und Nichtmitglieder ohne Unterschied durchzuführen.23

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).

Rechte und Pflichten des Schiffsführers

Art. 20 Anwendbare Bestimmungen

1 Die Bestimmungen der Artikel 51 Absätze 1 und 2, 52, 53, 54 Absatz 1, 55 Absätze 1 und 3, 58, 71, 119 Absatz 1, 124a und 151a des Seeschifffahrtsgesetzes finden entsprechende Anwendung auf den Schiffsführer einer schweizerischen Jacht.24

2 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt bestimmt entsprechend der Art, Grösse und Bauart einer Jacht die Schiffspapiere, die ausser dem Flaggenschein an Bord mitzuführen sind und deren Führung der Schiffsführer zu besorgen hat.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 15. März 2021 (AS 2021 69).

Schiffsbesatzung

Art. 21

1 Wenn der Eigentümer einer schweizerischen Jacht für deren Führung einen Schiffsführer, Schiffsoffiziere oder Seeleute anheuert, die in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, so finden die Bestimmungen der Artikel 82-86 und 162 des Seeschifffahrtsgesetzes und die Artikel 16, 33, 34, 41 Absatz 1, 42 Absatz 2 und 43 der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195625 entsprechende Anwendung. Im übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts26 über den Arbeitsvertrag entsprechend anzuwenden.

2 Für Jachten mit 300 oder mehr Bruttoregistertonnen gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 1956.

Schlussbestimmung

Art. 24

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt tritt Artikel 143 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1965 über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge in Kraft.